Familienrecht

Klemens M. Scheubert

Fachanwalt für Familienrecht

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Scheidung

Die Institution der Ehe wird durch Art. 6 GG garantiert. Zu ihrem verfassungsrechtlichen Schutz gehört auch das Recht auf Ehescheidung, mit der die grundrechtlich garantierte Eheschließungsfreiheit wiedergewonnen wird.

Gesetzlich gibt es nur einen einzigen Scheidungsgrund: das Gescheitertsein der Ehe. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (Prognose). Der Gesetzgeber verlangt vor Einreichung eines Scheidungsantrags grundsätzlich, dass die Eheleute mindestens 1 Jahr lang getrennt leben.

Bereits in dieser Phase sind regelmäßig Unterhaltsansprüche des Kindes/der Kinder und/oder des Ehegatten zu klären; in dringenden Fällen durch eine bei Gericht zu beantragende einstweilige Anordnung.

Daneben stellen sich oftmals Fragen, wie der Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind/den Kindern zu regeln ist; unter Umständen auch, ob die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil in Betracht kommt.

Mit Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten liegt der sog. „Stichtag“ zur Ermittlung des Endvermögens vor, sodass – sollte keine anderweitige ehevertragliche Regelung vorliegen – ein Zugewinnausgleichsanspruch berechnet werden kann.

Bei vorhandenem gemeinsamem Vermögen (z. B. gemeinsame Immobilie) kann dann eine Auseinandersetzung herbeigeführt werden. Oftmals sind hierbei gemeinsame Verbindlichkeiten (Gesamtschulden) gegenüber Dritten (z. B. Banken) zu regeln, wobei eine alleinige Schuldübernahme, eine Haftentlassung oder eine Freistellung des jeweiligen Ehegatten in Betracht kommen kann.

Ein Ehevertrag und/oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann ein Scheidungsverfahren erheblich vereinfachen und beschleunigen.

Der Versorgungsausgleich erfolgt im Zusammenhang mit der Scheidung und wird von Amts wegen durchgeführt; es sei denn, er wurde durch Ehevertrag ausgeschlossen.

Sobald ein Scheidungsantrag gestellt wird fordert das Gericht die Beteiligten auf, einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich auszufüllen. Darin sind sämtliche in der Ehe/Partnerschaft erworbenen Anrechte (z. B. Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, betriebliche oder private Anrechte, wie z. B. Riester-Rente) anzugeben. Das Gericht wendet sich im Anschluss hieran an die jeweiligen Versorgungsträger und verlangt Auskunft über die Höhe der in der Ehe/Partnerschaft erworbenen Anwartschaften. Grundsätzlich werden die Rentenansprüche eines jeden Ehegatten geteilt. Bei Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt dies als sog. „interne Teilung“. Hierbei gibt jeder Beteiligte jeweils die Hälfte seiner in der Ehe- oder Partnerschaftszeit erworbenen Anrechte an die Gegenseite ab. Jeder Beteiligte erhält dadurch eigene Anrechte, die beim selben Versorgungsträger (z. B. bei der gesetzlichen Rentenversicherung) verrechnet werden. Hierüber wird jeder Beteiligte informiert. Liegen Anrechte bei unterschiedlichen Versorgungsträgern vor, kann es zu einer sog. „externen Teilung“ kommen. Dann werden die Rentenanrechte vom jeweiligen Versorgungsträger des einen Beteiligten auf einen vom anderen Beteiligten gewählten zertifizierten anderen Versorgungsträger übertragen. Sucht der Beteiligte keinen Zielversorger aus, werden die auszugleichenden Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Im Falle einer betrieblichen Altersversorgung übernimmt die Versorgungsausgleichskasse das neue Anrecht.

Ein Versorgungsausgleich kann entfallen, wenn dieser durch wirksamen notariellen Vertrag ausgeschlossen wurde.

Weitere Ausschlussgründe können sein:

  • kurze Ehedauer (3 Jahre oder weniger; dann erfolgt der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Beteiligten)
  • überwiegende Gleichwertigkeit der Anrechte (Wenn nur eine geringe Differenz besteht, wird das Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht vornehmen.)

Der von Amts wegen durchgeführte Versorgungsausgleich kann die Rentenanrechte des jeweils Betroffenen erhöhen oder mindern. Wichtig ist hierbei, ob einer der Beteiligten bereits eine Rente bezieht. Wird noch keine Rente bezogen, wird die Erhöhung oder Minderung des Rentenanspruchs dann umgesetzt, wenn das Rentenalter erreicht ist und Rente bezogen wird. Bezieht einer der Beteiligten bereits eine Rente, erhöht oder mindert sich diese ab Beginn des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung wirksam wird.

Was passiert, wenn ein Beteiligter bereits in Rente ist und der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch hat, aber noch keine Rente mit Anrechten aus dem Versorgungsausgleich bezieht? In diesem Fall wird die Rente auf Antrag nicht oder nur teilweise durch den Versorgungsausgleich gemindert. Eine Kürzung kann max. in Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden. Hierfür ist beim Familiengericht ein entsprechender Antrag zu stellen.

Was ist zu tun, wenn ein Beteiligter Erwerbsminderungsrente oder Rente aufgrund Erreichens einer besonderen Altersgrenze bezieht und durch den Versorgungsausgleich Anrechte an den geschiedenen Ehegatten abgeben muss? Hier kann auf Antrag die Rentenkürzung ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Die Höhe richtet sich nach der Rente, die noch nicht in Anspruch genommen werden kann.

Ist der geschiedene Ehegatte verstorben, gilt folgendes: Hat der geschiedene und verstorbene Ehegatte keine oder höchstens 36 Monate Rente aus dem vom anderen Beteiligten übertragenen Anrecht bezogen, wird die Rente auf Antrag nicht gekürzt bzw. die Kürzung rückgängig gemacht.

Versorgungs-
ausgleich

Unterhalt

Ein Unterhaltsanspruch kommt in Betracht zwischen:

  • ehelichen und nicht ehelichen Kindern gegenüber den Eltern
  • Eltern gegenüber den Kindern
  • Kindern gegenüber Großeltern
  • Kindern gegenüber Verwandten (sonstige Ersatzansprüche, § 1607 BGB)
  • Eheleuten (Familien-, Trennungs- und Nachehelichenunterhalt)
  • Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes gegenüber dessen Erzeuger (Scheinvaterregress)

Hier ist zunächst zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden. Letztere können privilegiert sein, d. h. einem minderjährigen Kind gleich stehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich das volljährige Kind noch in der Schulausbildung befindet, zwischen 18 und 21 Jahren alt ist und bei einem Elternteil wohnt. Von Bedeutung ist diese Gleichstellung dann, wenn ein Mangelfall vorliegt, wenn also das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den Bedarf aller unterhaltsberechtigter Kinder zu decken.

Soweit ein minderjähriges Kind bedürftig ist –was der Regelfall sein dürfte-, bestimmt sich der Unterhalt/Bedarf nach der sog. „Düsseldorfer Tabelle“, die von Zeit zu Zeit aktualisiert wird, u. a. dann, wenn sich die Höhe des Kindergeldes ändert. Je höher das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist, desto höher ist der Unterhalt des Kindes. Hierbei wird das Kindergeld hälftig auf den Bedarf angerechnet. Befindet sich das minderjährige Kind in einem Berufsausbildungsverhältnis und erzielt eigenes Einkommen, wird dieses nach Abzug einer berufsbedingten Pauschale in Höhe von derzeit € 100,00 bereinigt und das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Beim volljährigen Kind wird dagegen das gesamte Kindergeld und auch die um die berufsbedingte Pauschale gekürzte Ausbildungsvergütung mindernd beim Bedarf berücksichtigt. Gegenüber dem volljährigen Kind haften grundsätzlich beide Elternteile und zwar quotenmäßig im Verhältnis ihres Einkommens abzgl. eines Selbstbehalts in Höhe von derzeit € 1.400,00. Wenn demnach ein Elternteil weniger als diesen Selbstbehalt netto verdient, besteht keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem volljährigen Kind. In diesem Fall hat der andere Elternteil – soweit er leistungsfähig ist- den Kindesunterhalt alleine zu zahlen.

Kindesunterhalt

Ehegatten-
unterhalt

Trennungsunterhalt kann grundsätzlich vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung beansprucht werden. Davor kommt Familienunterhalt in Betracht, nach Rechtskraft der Scheidung Nachehelichenunterhalt. Eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit (§ 1578 b BGB) kommt nur beim Nachehelichenunterhalt in Betracht, während eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit (§ 1579 BGB) bei beiden Unterhaltstatbeständen Bedeutung erlangen kann. Ausnahme ist, wenn die Ehe von kurzer Dauer war. § 1579 Nr. 1 BGB gilt beim Trennungsunterhalt nicht. In der Praxis von Bedeutung ist der Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB. Lebt der Unterhaltsberechtigte länger als 2 bis 3 Jahre in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, kann der Unterhalt beschränkt oder ganz versagt werden.

Beim Ehegattenunterhalt bemisst sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die sich aus dem gemeinsamen Einkommen der Eheleute herleiten. Im Gegensatz zum Kindesunterhalt wird dann nicht pauschaliert, sondern individuell ermittelt. Der BGH hat es nicht beanstandet, wenn die Tatsachengerichte (Amtsgericht als Familiengericht und Oberlandesgericht) i. S. e. tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags (derzeit € 11.000,00, Stand 2020) vollständig für den Lebensbedarf verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Dies bedeutet, dass bei einem gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute in Höhe von € 11.000,00 nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/10 ein Bedarf pro Ehegatte in Höhe von € 4.950,00 besteht (€ 11.000,00 – 1/10 = € 9.900,00: 2). Hat die Ehefrau z. B. wegen Kinderbetreuung nur ein Einkommen von monatlich € 500,00 netto, der Ehegatte ein solches in Höhe von € 10.500,00 netto, steht der Ehefrau grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von € 4.400,00 zu (9/10 von € 500,00 + 9/10 von € 10.500,00 = € 9.900,00 : 2 = € 4.950,00 – 9/10 von € 500,00 = € 4.400,00). Bei höherem, d. h. über € 11.000,00 netto monatlich liegenden Einkommensverhältnissen ist ein Verbrauch des Einkommens bzw. ein konkreter Bedarf darzulegen und nachzuweisen.

Beide Ehegatten sind auf Verlangen des anderen wechselseitig verpflichtet, Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und diese zu belegen. Beim abhängig Beschäftigten sind neben einer systematischen Aufstellung der monatlichen Einkünfte der letzten 12 Monate die dazugehörenden Verdienstabrechnungen, die letzte Einkommenssteuererklärung sowie der letzte Einkommenssteuerbescheid nebst eventuellen Änderungsbescheiden vorzulegen. Beim Selbstständigen erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung grundsätzlich über einen Zeitraum von 3 Jahren.

Eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung stellt vorrangig unterhaltsrechtliches Einkommen dar, um bei einem Verlust des Arbeitsplatzes einen Einkommensrückgang aufzufangen. Unproblematisch ist dies, wenn die Abfindung erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (Datum der Zustellung des Scheidungsantrags) geleistet wurde und damit für den Zugewinnausgleich keine Rolle spielt. Wird die Abfindung vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ausbezahlt und ist sie beim Stichtag für den Zugewinnausgleich noch vorhanden, ist sie nach der Rechtsprechung des BGH in erster Linie als unterhaltsrechtliches Einkommen zu qualifizieren. Als solches stellt die Abfindung kein Vermögen i. S. d. § 1375 Abs. 1 BGB dar. Nur soweit sie für den Unterhalt nicht oder nicht in dieser Höhe benötigt wird, weil z. B. der Unterhaltspflichtige nach kurzer Zeit wieder einen neuen Arbeitsplatz mit gleichem Einkommen gefunden hat, ist sie Endvermögen i. S. d. § 1375 Abs. 1 BGB für den Zugewinnausgleich. Die Abfindung dient nicht nur der Aufrechterhaltung des Unterhalts des Bedürftigen, sondern auch der Finanzierung des eigenen Unterhalts des Pflichtigen. Dies ist vor allem bei Vorruhestandsabfindungen zu beachten, weil in diesen Fällen vielfach der Bezug des Arbeitslosengeldes des Pflichtigen ausläuft, bevor er eine Altersrente beantragen kann und die Abfindung –nach Abzug eines Freibetrags- einzusetzen ist, bevor subsidiäre Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können. Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, ist der Anteil, der für den Unterhalt verwendet wird bzw. der hierfür nicht benötige Rest, der in den Zugewinn fällt, zu ermitteln.

Neben der Zugewinngemeinschaft existieren noch drei weitere Güterstände und zwar die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die Wahl-Zugewinngemeinschaft. Die beiden letztgenannten spielen in der Praxis eine untergeordnete Rolle.

Die Gütertrennung bedarf der notariellen Beurkundung, während die Zugewinngemeinschaft mit Eheschließung beginnt.

Es gibt zwei Formen des Zugewinnausgleichs:

  • den erbrechtlichen und
  • den güterrechtlichen

Der erbrechtliche Ausgleich erfolgt bei Versterben eines Ehegatten nur, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe ist. Der Ausgleich erfolgt hier in der Form, dass sich der gesetzliche Erbteil um 1/4 der Erbschaft erhöht – unabhängig davon, ob überhaupt, von wem und in welcher Höhe ein Zugewinn erzielt worden ist. Der güterrechtliche Ausgleich wird durchgeführt, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch Versterben eines Ehegatten beendet wird, insbesondere im Falle der Scheidung oder bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Aber auch – wie oben erwähnt – durch entsprechenden Ehevertrag (Gütertrennung).

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses zu. Es ist also zunächst für beide Ehegatten gesondert der jeweilige Zugewinn zu ermitteln, der in der Differenz des Anfangsvermögens zum Endvermögen besteht. Grundsätzlich sind alle vorhandenen Geldwerte als rechtlich geschützte Positionen in den Zugewinn einzubeziehen, Aktiva wie Passiva. Einen negativen Zugewinn gibt es aber nicht. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes (bei Eheschließung) von Todes wegen oder durch Schenkung erworben hat, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und hierdurch – mit Ausnahme einer Wertsteigerung- grundsätzlich nicht ausgeglichen. Zuwendungen unter Ehegatten fallen nach ständiger Rechtsprechung nicht hierunter. Schwiegereltern können grundsätzlich ihre Zuwendung(en) an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe rückfordern, wobei eine Gesamtabwägung (Dauer der Ehe von der Zuwendung bis zur Trennung, Höhe des von der Zuwendung noch vorhandenen Vermögens, Einkommensverhältnisse der Schwiegereltern und des Schwiegerkindes) zu erfolgen hat.

Zugewinn

Sorgerecht

Das Sorgerecht üben beide Elternteile jeweils in eigener Verantwortung aus. Auf die Ausübung des Sorgerechts kann nicht verzichtet werden, da es sich nicht lediglich um ein Recht, sondern auch um eine Pflicht handelt. Verletzt ein Elternteil diese Pflicht und springt der andere unter Aufwendung finanzieller Mittel für ihn ein, so kommt im Innenverhältnis zwischen den Elternteilen ein Ausgleich nach den Grundsätzen des Gesamtschuldverhältnisses in Betracht.

Nach Trennung oder Scheidung der Eltern kann bei Eskalation der Auseinandersetzung das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben werden, da die von den ständigen Streitereien ausgehenden negativen Auswirkungen dem Kind so weit wie möglich erspart bleiben müssen.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Diese sind solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Voraussetzung ist allerdings, dass der andere Elternteil mit dem Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Betroffen sind praktische Fragen, wie z. B.:

  • Routineerlaubnisse
  • Ablauf des Schullebens (Auswahl eines Nachhilfelehrers, Entschuldigung im Krankheitsfalle, Teilnahme an Klassenfahrten)
  • Teilnahme an Tagesausflügen
  • übliche Freizeitgestaltung (Ausübung einer sportlichen Aktivität)
  • gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung (übliche Vorsorgeuntersuchungen)
  • Verwaltung kleiner Geldgeschenke
  • Anträge in Pass- und Ausweisangelegenheiten (hiervon zu trennen ist die Entscheidung über Auslandsaufenthalte)
  • Eröffnung von Schüler-Girokonten, auf denen das Kind das ihm zur Verfügung stehende Taschengeld verwaltet

Hält sich das Kind beim anderen Elternteil auf (z. B. während des Umgangs), hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, wie z. B. Fragen der Ernährung, Bestimmen der Schlafenszeit, Fragen des Fernsehkonsums. Diese Alleinentscheidungsbefugnis gilt nur dann, wenn sich das Kind mit Einwilligung des obhutsberechtigten Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem umgangsberechtigten Elternteil aufhält.

Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist gegenseitiges Einvernehmen der Eltern erforderlich. Hierzu gehören grundsätzlich:

  • Wahl der Erziehungsmaximen
  • Wahl des Vornamens
  • Namensänderungen
  • Aufenthalt des Kindes
  • Ferienaufenthalte im Ausland
  • Wochen- oder monatelanger Schüleraustausch
  • schulische und berufliche Ausbildung (Schulart, Schule, Fächer, Leistungskurse)
  • Wechsel in ein Heim/Internat
  • medizinische Eingriffe, nicht bei Notfällen
  • Impfungen
  • religiöse Erziehung

Bei Gefahr in Verzug hat jeder Elternteil ein Not-Entscheidungsrecht, z. B. bei einem Unfall des Kindes bezüglich der Einwilligung in einen bestimmten, unaufschiebbaren ärztlichen Eingriff. Voraussetzung ist aber, dass die Zustimmung des anderen Elternteils nicht mehr eingeholt werden kann.

Das Familiengericht kann die Befugnis des betreffenden Elternteils einschränken, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Bei nicht verheirateten Eltern gilt grundsätzlich die originäre Alleinsorge der Kindsmutter. Durch gleichlautende, inhaltlich identische Sorgeerklärungen können die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge rechtsgeschäftlich begründen. Auch wenn ein Elternteil (noch) mit einem Dritten verheiratet ist, kann durch die Abgabe der Sorgeerklärung die gemeinsame Sorge für das nicht eheliche Kind begründet werden. Unproblematisch ist die Abgabe der Sorgeerklärung, wenn der Vater des Kindes noch verheiratet ist. Eine Vaterschaftsanerkennung und die erteilte Zustimmung der Kindsmutter machen die Abgabe der Sorgeerklärung ohne Weiteres möglich. Ist aber die Mutter des Kindes noch verheiratet, tritt die gesetzliche Vaterschaft des Ehemannes ein. Voraussetzung für die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts zwischen der Kindsmutter und dem leiblichen Kindsvater vor der Scheidung der Kindsmutter ist deshalb nicht nur eine Vaterschaftsanerkennung, sondern auch eine Vaterschaftsanfechtung.

Eine gemeinsame Sorge der Eltern eines nicht ehelichen Kindes kann auch durch gerichtliche Entscheidung erfolgen. Der Kindsvater hat die Möglichkeit, die Teilhabe an der elterlichen Sorge beim Familiengericht zu beantragen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird nach der gesetzlichen Bestimmung vermutet, sofern die Kindsmutter nicht Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten oder solche Gründe anderweitig ersichtlich sind (negative Kindeswohlprüfung).

Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, haben die Gerichte im Rahmen der Amtsermittlung eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt.

Das Gesetz enthält keine Bestimmung über Zeit, Dauer und Häufigkeit sowie über Art und Ort des Umgangs.

Alle, das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände sind in Betracht zu ziehen. Es ist eine dem Kind gerecht werdende individuelle Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes entspricht. Neben turnusmäßigem Umgang alle ein bzw. zwei Wochen an Wochenenden kommen auch Ferien- sowie Feier- und Festtagsumgang in Betracht. Auch Großeltern, Halbgeschwister und Adoptivgeschwister, nicht jedoch Stiefgeschwister, können ein Umgangsrecht haben, wenn dieses mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Bei der Häufigkeit ist Zurückhaltung geboten und auf die Wünsche und den Willen des Kindes Rücksicht zu nehmen. Es besteht auch ein Umgangsrecht enger Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Umgangsberechtigt sind danach Pflegeeltern und Stiefeltern. Sofern eine sozial-familiäre Beziehung besteht, sind auch Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Cousinen und Cousins umgangsberechtigt. Weiterhin die Lebenspartnerin, die nicht Mutter eines in der Partnerschaft geborenen Kindes ist. Der Verlobte der Kindsmutter hat nur dann ein Umgangsrecht, wenn er mit dem Kind in einer gewachsenen sozialen Familienbeziehung gelebt hat. Auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes, der Interesse am Kind gezeigt hat, kann ein Umgangsrecht mit dem Kind haben, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Er hat auch einen Auskunftsanspruch, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Kein Umgangsrecht hat eine leibliche Mutter, die kurz nach der Geburt ihr Kind zur Adoption freigegeben hat.

Umgangsrecht

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