Markenrecht

Nur durch eine Markenanmeldung erhalten Sie optimalen Schutz vor dem Missbrauch Ihrer eigenen Ideen, Ihres Firmennamens, Ihres Logos oder von Werbeslogan.

Wenn Sie verhindern wollen, dass ein anderes Unternehmen Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihren Slogan nutzt, ist es unumgänglich, hierfür eine Markenanmeldung zu veranlassen. Nur eine Markeneintragung bietet Ihnen zuverlässigen und umfangreichen Schutz gegen Nachahmer. Durch die Markenanmeldung erwerben Sie das exklusive Recht, Ihr Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Eine Markenanmeldung erleichtert es Ihnen darüber hinaus die älteren Rechte an dem besagten Zeichen ggf. nachweisen zu können. Nur durch eine Markenanmeldung können Sie rechtssicher anderen Unternehmen oder Personen die Verwendung Ihres Kennzeichens in der Bundesrepublik Deutschland oder dem gesamten EU-Ausland bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die in der Europäischen Union Schutz genießt, verbieten.

wilhelmi-stauffer
Eva Wilhelmi-Stauffer
Fachanwältin für Markenrecht

Deutsche Marke oder Unionsmarke?

Vor jeder Markenanmeldung steht der Anmelder vor der Entscheidung, ob ein Markenschutz innerhalb von Deutschland ausreicht oder eine europäische Markenanmeldung sinnvoller erscheint. Bei der Anmeldung einer deutschen Marke fallen Gebühren, die direkt an das deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten sind, in Höhe von € 300,00 (inkl. 3 Waren- und Dienstleistungsklassen) an, wohingegen für eine Anmeldung einer Unionsmarke Gebühren in Höhe von € 850,00 (inkl. 1 Waren- und Dienstleistungsklasse) anfallen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass sich die Unionsmarkenanmeldung durchaus lohnt, sobald das Unternehmen die besagten Waren und Dienstleistungen in mindestens drei EU-Mitgliedsstaaten vertreibt.

Darüber hinaus ist einer Markenanmeldung ein sogenanntes „Waren- und Dienstleistungsverzeichnis“ beizufügen, in dem der Tätigkeitsbereich oder die Waren aufgeführt werden, in dem Sie die anzumeldende Marke nutzen. Aus den 45 standardisierten Kategorien, wie etwa „chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke“, „Farben“, „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse“, „Musikinstrumente“, „Nahrungsmittel“, etc. müssen die von Ihnen mit Ihrem Kennzeichen genutzten Waren oder Dienstleistungen herausgearbeitet und jeder Markenanmeldung beigefügt werden, um zu erläutern, für welchen Bereich die jeweilige Marke genutzt wird. Dabei bestimmt auch die Anzahl der Klassen die Höhe der Gebühren. Bei einer deutschen Markenanmeldung sind grundsätzlich 3 Klassen enthalten. Bei einer Unionsmarkenanmeldung ist hingegen nur 1 Warenklasse enthalten. Die genauste Abstimmung mit dem Mandanten ist auch deshalb wichtig, weil das Klassenverzeichnis später nicht mehr ergänzt werden kann und auch ein Dritter die Löschung veranlassen kann, wenn das Verzeichnis Waren- oder Dienstleistungsklassen enthält, in denen der Anmelder das Zeichen gar nicht geltungserhaltend nutzt. Das wird von vielen Anmeldern oft übersehen.

Ferner muss stets untersucht werden, ob die Anmeldung einer sogenannten „Wortmarke“ ausreicht oder beispielsweise für den Schutz eines Logos eine sogenannte „Bildmarke“ angemeldet werden soll, oder nicht sogar zwei Markenanmeldungen, nämlich eine Bildmarke und eine Wortmarke sinnvoller ist. Alternativ gibt es u. a. auch die Kategorie „Wort-Bildmarke“, wenn beispielsweise im besagten Logo auch Wortelemente mitenthalten sind.

Grundsätzlich bietet eine Wortmarke den größeren Schutz im Vergleich zu einer Wort-Bildmarke oder einer reinen Bildmarke. Bei dem Wunsch einer Anmeldung einer Wort-Bildmarke ist darüber hinaus zu prüfen, ob die in der Wort-Bildmarke enthaltenen Wörter auch ohne Bild eintragungsfähig sind. Andernfalls kann es passieren, dass ein Dritter eine ähnliche Wortmarke anmeldet, ohne dass eine Verwechslungsfähigkeit bei einem reinen Vergleich der Wort-Bildmarke und der von Ihnen angemeldeten Marke stattfindet. Wenn sich allerdings die Wortbestandteile sehr ähnlich sind und Sie dann im Rechtsverkehr auch diese Wortbestandteile ohne das Bildelement nutzen, kommt es durchaus vor, dass Sie dann nicht den Nachweis führen können, dass Sie auch in dem Tätigkeitsbereich, in dem der Anmelder die Marke nutzt, dieses Kennzeichen bereits im Voraus, beispielsweise als Firmenkennzeichen, genutzt haben. Auch in diesem Fall hilft Ihnen dann eine Markenanmeldung als reine Wortmarke, da im Markenblatt auch der Anmeldetag veröffentlicht wird, sodass Sie sich in einem Verfahren in der Regel darauf beschränken können, die Markenanmeldung vorzulegen, um den Nachweis führen zu können, dass Sie über prioritätsältere Rechte verfügen. Anderenfalls wären Sie gezwungen, nachzuweisen, dass Sie das Kennzeichen beispielsweise auch im Raum Berlin nutzen, obwohl Sie selbst beispielsweise in Speyer oder Umgebung ansässig sind. Dies kann unter Umständen erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen.

Was melde ich als Marke an?

Vorausgehende Ähnlichkeits- oder Identitäts-
recherchen

Ferner sind vor jeder Markenanmeldung auch entsprechende Ähnlichkeits- oder Identitätsrecherchen in den jeweiligen Markenregistern erforderlich, um prüfen zu können, ob bereits ähnliche oder identische Rechte durch Dritte im Markenregister geschützt sind. Nach der Anmeldung beginnt nämlich die 3-monatige Widerspruchsfrist, innerhalb derer Rechteinhaber, die eine ähnliche oder identische ältere Marke besitzen, gegen die vorgenommene Markenanmeldung Widerspruch einlegen können. Das Amt prüft sodann, ob in vorliegendem Fall eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen besteht. Nach Ablauf der 3-monatigen Widerspruchsfrist bleibt dann nur noch der Antrag auf Löschung der Marke.

Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Eintragung des angemeldeten Zeichens können Sie Ihre Marke auch mit einem „™“ für Trademark, einer Unionsmarke oder mit einem „®“ für „registriert“ versehen, um dem Betrachter sofort vor Augen zu führen, dass es sich bei dem Kennzeichen um eine geschützte Marke handelt.

Nach der erfolgreichen Anmeldung lohnt es sich aber auch, die Marke aktiv zu überwachen. Identische oder ähnliche Wortmarkenanmeldungen können die eigene Marke erheblich schwächen. Ein Widerspruch innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist nach der Anmeldung ist wesentlich kostengünstiger, als ein späteres Löschungsverfahren. Darüber hinaus sind entsprechende Löschungsverfahren sehr zeitaufwendig, sodass es ggf. mehrere Jahre dauern kann, bis die angegriffene Markenanmeldung tatsächlich aus dem Register gelöscht ist.

Sie können eine solche Kollisionsrecherche selbst im Register des deutschen Patent- und Markenamts oder beim europäischen Markenamt durchführen oder Drittunternehmen hiermit beauftragen, die sich auf solche Recherchen spezialisiert haben.

Nach der Eintragung

FAZIT

Wie Sie sehen, ist eine Markenanmeldung eklatant wichtig. Eine Marke stellt nicht nur einen entsprechenden Firmenwert dar, sondern sie schützt Sie auch vor eventuellen Nachahmern.